Kantonsgericht weist Klage der Otto's AG ab
Mit Urteil vom 26. November wies das Luzerner Kantonsgericht die Klage des Surseer Detailhandelsunternehmens Otto's AG gegen die Hamburger Otto GmbH & Co KG bezüglich unlauteren Wettbewerbs vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat.
Bei der Klage ging es um den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs. Die Otto's AG hatte verlangt, dass der Otto GmbH & Co KG die Tätigkeit als Detail- oder Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen «Otto» und/oder «Otto-Versand» zu verbieten und zu untersagen sei, einen entsprechenden Domainnamen mit der Endung «.ch» zu benützen.
Schutzwürdige Position nicht nachgewiesen
Das Kantonsgericht kam nun zum Schluss, dass derzeit keine Gefahr eines Markteintritts der Beklagten in den stationären Handel drohe, weshalb an einem diesbezüglichen Verbot kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Deshalb trat es in diesem Punkt auf die Klage nicht ein. Bezüglich Onlinehandels in der Schweiz wies das Gericht die Klage ab. «Die Klägerin vermochte die von ihr behauptete schutzwürdige Position auf die Verwendung ihrer Marke nicht rechtsgenüglich nachzuweisen», so das Kantonsgericht in seinem Urteil. Es verweist auch auf den Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz von 1892, der nach wie vor in Kraft ist. Gestützt darauf sei der Beklagten die Gebrauchspriorität ihrer Marke, die vor jener der Klägerin eingetragen worden sei, zuzugestehen.
Das Gericht hob damit die im August 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen auf, mit denen der Beklagten verboten worden war, die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen «Otto» und/oder «Otto-Versand» aufzunehmen. Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist somit noch nicht rechtskräftig.