Wer ist für die Brunnen-Putzete zuständig?
Liegt der Brunnen an der Bernstrasse zwischen Sursee und Mauensee auf Privatgrund oder ist die öffentliche Hand für den Unterhalt zuständig? Anwohner und der Gemeinderat sind sich uneinig über die Antwort.
«Der Brunnen sowie das Grundstück, auf welchem er steht, sind nicht im Eigentum der Gemeinde. Betreffend Unterhalt von fremdem Eigentum haben wir einen Entscheid gefällt und kommuniziert.» So lässt sich Gemeindepräsidentin Esther Zeilinger auf Anfrage zitieren.
Der Brief von 2013
Vor fünf Jahren hat der damalige Gemeindepräsident Urs Niffeler in einem Brief an Stockwerkeigentümer des benachbarten Grundstücks zugesichert: «Der Brunnen bei der Einfahrt in die Chottenrainstrasse wird durch die Gemeinde unterhalten.»
Anwohner und auch der für das Gebiet zuständige Quartierverein berufen sich denn auch auf diesem Brief vom 20. November 2013 und fordern, dass der Gemeinderat nicht während des Spiels die Regeln ändern könne.
Sie sind nicht einverstanden mit der Praxisänderung des Gemeinderats. Dieser hat im vergangenen Jahr die vom Werkdienst ausgeführten Unterhaltsarbeiten am Brunnen gestoppt. Auch habe der Gemeinderat mit den betroffenen Anwohnern und dem Quartierverein das Gespräch nicht gesucht, erzählt ein Anwohner, der in der Zeitung nicht namentlich erwähnt werden möchte. «Wir wurden vor Tatsachen gestellt.»
Er sagte dieser Zeitung auch: «Es liegt doch im Interesse aller, dass der Brunnen sauber gehalten wird.» So wie er momentan aussehe, sei er keine Werbung für ein «Sagenhaftes Mauensee», wie der Slogan der Gemeinde heisse. Neben dem Brunnen ist eine Sitzbank mit dem Schild «Sagenhaftes Mauensee». Für den Anwohner ist klar, dass der Brunnen auf öffentlichem Grund steht.
Er beruft sich auf einen Entscheid des Gemeinderats von Mauensee vom 4. Dezember 1998 über die Öffentlichkeitserklärung von Privatstrassen im «Chotten». Dieser Entscheid liegt der Redaktion dieser Zeitung vor.
Dort ist unter Erwägungen zu lesen: «Durch die Öffentlichkeitserklärung überträgt der Gemeinderat somit das Eigentumsrecht an den erwähnten Strassengrundstücken vom Privateigentum ins öffentliche Eigentum und somit in den Gemeindegebrauch». Auch die Strassenparzelle Nummer 315, auf welcher der besagte Brunnen steht, ist namentlich erwähnt.
Wird das Wasser abgestellt?
Im Grundbuch des Kantons Luzern sind jedoch mehr als 20 private Parteien als Grundeigentümer eingetragen. Was gilt nun? Der Anwohner erinnert an den Bau des Brunnens. Damals habe die Gemeinde 10’000 Franken vom ehemaligen Grundstückbesitzer für den Brunnenbau erhalten und konnte dafür den Brunnen fischförmig anlegen. Er verrät auch, dass die Grundeigentümer der benachbarten Liegenschaft das Wasser abstellen werden, wenn die Gemeinde nicht für die Unterhaltsarbeiten aufkommt.
Der Gemeinderat erklärte in einem Brief vom 23. Juli 2018 an die Verwaltung des benachbarten Grundstücks, warum er für den Unterhalt nicht zuständig ist. «In der Gemeinde Mauensee gibt es verschiedene Brunnen. Alle diese Brunnen werden – mit Ausnahme desjenigen bei der Chottenrainstrasse – durch Private unterhalten.»
Unter Würdigung der Gesamtsituation und unter der Optik der Gleichbehandlung habe der Gemeinderat entschieden, dass er sich künftig nicht mehr am Unterhalt fremden Eigentums beteilige, wenn es nicht ausdrücklich durch eine Rechtsgrundlage gefordert werde.
Kein Wasser mehr vom Hahnen
Weiter habe der Mitarbeiter des Werkdienst, der bisher den Brunnen unterhalten habe, plötzlich kein Wasser von der Nachbarparzelle für das Säubern des Brunnens beziehen können und die Vorstellungen der Bevölkerung über die Art, wie der Brunnen unterhalten werden sollte, seien sehr unterschiedlich gewesen. «Das zeigte sich teilweise in sehr kleinlichen Reklamationen.» Der Anwohner räumt ein, dass der Wasserhahnen für die Unterhaltsarbeiten nicht abgestellt hätte werden sollen.