Der Kanton Luzern erlaubt neu mehr als zwei Besucher in Altersheimen pro Tag und Patient.  (Foto Keystone/archiv)
Der Kanton Luzern erlaubt neu mehr als zwei Besucher in Altersheimen pro Tag und Patient.  (Foto Keystone/archiv)
28.05.2021

Der Kanton lockert etwas per 1. Juni

von RED (1)

Ab 1. Juni dürfen Bewohner von Alters- und Pflegeheime im Kanton Luzern wieder ihre Angehörigen uneingeschränkt empfangen. In Autos fällt die Maskentragpflicht.

Der Bund beschloss am 26. Mai verschiedene Lockerungsmassnahmen. In diesem Zug passte der Regierungsrat die Massnahmen in der kantonalen Covid-19-Verordnung mit Wirkung ab 1. Juni wie folgt an, wie er am Freitagnachmittag mitteilte:

Mehr als zwei Besucher sind erlaubt

Gemäss aktueller Regelung des Besuchsrechts in den Alters- und Pflegeheimen, Kurhäusern und Spitälern, die bis 31. Mai gilt, ist grundsätzlich pro Tag und Patient und Patientin, Bewohner und Bewohnerin oder Gast der Besuch von maximal zwei engsten Verwandten oder engsten Bezugspersonen zulässig. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung regelt die Einzelheiten dabei unter Berücksichtigung des massgebenden Schutzkonzeptes.

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Aufgrund der aktuell stabilen epidemiologischen Lage und der allgemein steigenden beziehungsweise hohen Durchimpfungsrate kann diese Bestimmung in der kantonalen Covid-19-Verordnung aufgehoben werden. Die Einrichtungen haben sich damit ausschliesslich nach dem Schutzkonzept der Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes auszurichten; es gilt weiterhin das Schutzkonzept der jeweiligen Einrichtung.

Keine Kontaktdaten in Kantinen

Der Bundesrat entschied, dass alle Restaurants auch im Innenbereich unter Einhaltung entsprechender Schutzmassnahmen geöffnet werden dürfen. Er hat deshalb die bisherige Spezialregelung, wonach Restaurants zumindest als Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz offenbleiben durften, aufgehoben. Entsprechend kann auch die diesbezügliche Bestimmung in der kantonalen Verordnung, welche die Erhebung und die Meldung der Kontaktdaten in solchen Betriebskantinen regelt, gestrichen werden.

Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen bleibt weiterhin verboten. Hingegen dürfen Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe geöffnet haben. Da die Erhebung, Meldung, Aufbewahrung und Vernichtung der Kontaktdaten in Restaurants, Bar- und Clubbetrieben ausreichend durch das Bundesrecht geregelt ist, kann die entsprechende Bestimmung in der kantonalen Covid-19-Verordnung aufgehoben werden.

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Ebenfalls aufgehoben wird die Bestimmung bezüglich Personentransporten im Individualverkehr. Gemäss dieser galt in geschlossenen Privat- und Transportfahrzeugen eine Maskenpflicht, wenn Personen transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben. In Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs gilt weiterhin eine Maskenpflicht gemäss Bundesrecht.

Andere Bestimmungen bleiben

Die Pflicht zur Durchführung von Tests in bestimmten Bildungseinrichtungen bleibt vorerst bis am 10. Juli in Kraft. Die verbleibenden kantonalen Massnahmen (Einstellung des Nachtnetz-Angebots im öffentlichen Personenverkehr und Festlegung der Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und Betrieben mit Maskenpflicht) sollen vorerst bis 30. Juni 2021 verlängert werden.


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