Ab 1. Januar müssen sich Autofahrer neue Regeln merken. Im Bild das Dorfzentrum von Mauensee  (Symbolbild ana/archiv)
Ab 1. Januar müssen sich Autofahrer neue Regeln merken. Im Bild das Dorfzentrum von Mauensee  (Symbolbild ana/archiv)
18.12.2020

Reissverschluss, Rettungsgasse und Rechtsüberholen

von RED (1)

Die Zentralschweizer Polizeikorps informieren über die neuen Verkehrsregeln, die ab 1. Januar 2021 gelten. Für den motorisierten sowie den ruhenden Verkehr wie auch für Velofahrer ändern sich die Regeln. 

Im motorisierten Verkehr gelten folgende Neuerungen:

Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau. Es besteht neu eine Pflicht, für jene Fahrzeuge, die auf der nicht weiterführenden Spur unterwegs sind, abwechselnd den Spurwechsel zu ermöglichen. Eine Widerhandlung wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 100 Franken geahndet.

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Rettungsgasse. Die Rettungsgasse soll dafür sorgen, dass Blaulichtkräfte rascher zur Ereignisstelle gelangen. Die Missachtung der Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von 100 Franken geahndet.

Rechtsvorbeifahren: Im Grundsatz ist das Rechtsvorbeifahren neu gestattet. Allerdings nur dann, wenn das Manöver mit der gebotenen Vorsicht erfolgt. Aufgepasst: Wer einen Spurwechsel vornimmt, muss auch mit Fahrzeugen rechnen, die rechts an einem vorbeifahren.

Rechtsüberholen: Das Rechtsüberholen bleibt nach wie vor verboten. Man darf niemanden behindern oder gefährden. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen wird mit einer Ordnungsbusse von 250 Franken geahndet.

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• Autos mit Anhänger: Neu dürfen leichte Anhängerzüge bis 3,5 t (Personenwagen, Lieferwagen) auf Autobahnen bis 100 km/h fahren.

Für den Langsamverkehr gilt: 

• Rechtsabbiegen bei Rot für Fahrrad und Motorfahrrad ohne Vortritt ist gestattet, sofern die Lichtsignalanlage mit einer Zusatztafel ausgestattet ist.

• Velos auf Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre auf dem Trottoir fahren, wenn kein Radweg oder Radsteifen vorhanden ist. Sie haben gegenüber Fussgängern keinen Vortritt.

• Fahrradstrassen in Tempo 30-Zonen können eingerichtet werden. Dort, wo vorhanden, fällt der automatische Rechtsvortritt weg. Vortritt hat, wer auf der Fahrradstrasse fährt.

Im ruhenden Verkehr gilt:

• Der Elektromobilität wird Rechnung getragen. Wird ein Parkfeld mit dem Signal «Ladestationen» ausgestattet, dürfen nur E-Fahrzeuge während der Ladezeit dort abgestellt werden. Danach ist wieder wegzufahren. Widerhandlungen werden je nach Zeitüberschreitung mit einer Ordnungsbusse zwischen 40 und 100 Franken geahndet.

Neue Führerausweisvorschriften

Lernfahrten: Ab 2021 dürfen Jugendliche schon ab 17 Jahren ein Auto (Kat. B) lenken, um so das Fahren zu erlernen. Sie sind aber zu einer einjährigen Lehrzeit verpflichtet, bevor sie an die praktische Prüfung gehen dürfen. Diese Regelung gilt für Jugendliche bis 20 Jahre.

Motorrad: Das Mindestalter wird bei einzelnen Motorradkategorien gesenkt und es gibt keinen Direkteinstieg in die Kategorie A mehr. Es gibt die Kategorie «Kleinmotorräder» ab 15 Jahren, Hubraum bis 50 ccm und max. 4 kW (ehemalige 50-er Roller). Mit der Kat. A1 können Personen zwischen 16 und 18 Jahren bereits Motorräder bis max. 125 ccm lenken.

Mehr Infos zu den wesentlichen Neuerungen mit Videos und Erklärungen im Strassenverkehrsrecht unter www.astra.admin.ch


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